Statuten
Kulturverein Erlinsbach, gegründet am 20. September 1964
Rev. A, 27.02.2016 durch Hans Jürg Müller, Präsident und Herbert Gemperle, Kassier
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen "Kulturverein Erlinsbach" besteht mit Sitz in Erlinsbach SO (Rev. A) ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen Tätigkeit und des kulturellen Lebens im Dorf.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Freimitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
Art. 4
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Präsidenten des Vorstandes zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, über die Wahl von Freimitgliedern und Ehrenmitgliedern entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Generalversammlung.
Art. 5
Der Austritt aus dem Verein kann auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Die Austrittserklärung ist dem Präsidenten des Vorstandes schriftlich einzureichen.
Art. 6
Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann der Ausgeschlossene innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Generalversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Präsidenten des Vorstandes einzureichen. Die Generalversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte seiner anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache.
III. Mittel
Art. 7
Der Verein beschafft sich seine Mittel durch:
a) Mitgliederbeiträge
b) Veranstaltungen
c) Spenden und andere freiwillige Zuwendungen
Art. 8
Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung festgelegt.
Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
Rev. A: Ehrenmitglieder sind ebenfalls beitragsfrei.
IV. Organisation
Art. 9
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand, und
c) die Rechnungsrevisoren
a) Die Generalversammlung
Art. 10
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
In ihre Kompetenz fallen insbesondere:
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und dessen Präsidenten
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Abnahme der Vereinsrechnung
- Décharge-Erteilung an den Vorstand
- Festsetzung der von den ordentlichen Mitgliedern zu leistenden Beiträge
- Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten
- Ernennung von Freimitgliedern und Ehrenmitgliedern
- Rekurs-Entscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten Vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden
- Festsetzung der Kompetenzsumme des Vorstandes.
Art. 11
Die Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten desselben einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Art. 12
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal bis spätestens Ende Juni statt, und wird vom Vorstand einberufen. Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
Art. 13
Die Einberufung hat bei ordentlichen Generalversammlungen wenigstens 14 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgegenstände enthalten.
Art. 14
Sofern aus der Mitte der Versammlung kein anderer Antrag gestellt wird, erfolgt die Beschlussfassung (Abstimmung und Wahl) mit Handmehr.
Art. 15
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte seiner anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.
b) Der Vorstand
Art. 16
Der Vorstand besteht aus 3 - 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahlperiode endigt mit dem Tage der jeweiligen ordentlichen Generalversammlung. Werden während einer Amtsdauer Ersatzwahlen getroffen, so vollenden die Neugewählten die Amtsdauer ihrer Vorgänger.
Art.17
Der Vorstand wird von seinem Präsidenten oder vom Vizepräsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.
Er ist ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied desselben dies verlangt.
Art. 18
In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:Vorbereitung der Generalversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
- Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder
- Aufstellung von Budget und Jahresrechnung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes.
Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan Vorbehalten sind.
Art. 19
Der Präsident oder der Vizepräsident führt den Vorsitz im Vorstand. Es wird mit einfachem Mehr abgestimmt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Abstimmungen und Beschlüsse des Vorstandes können auf dem Zirkulationsweg erfolgen, wenn kein Mitglied mündliche Beratung verlangt.
Art. 20
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Protollführer zu unterzeichnen ist.
Art. 21
Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.
c) die Rechnungsrevisoren
Art. 22
Sofern sich geeignete Personen finden, wählt die Generalversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (Treuhandgesellschaft usw.). Revisoren dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Verein stehende Personen sein.
Art. 23
Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.
V. Haftung, Statutenänderungen, Auflösung und Liquidation
Art. 24
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Art. 25
Zur Änderung der Statuten bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins.
Art. 26
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins.
Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen.
Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist unter Wahrung des Vereinszweckes einer gleichen oder ähnlichen Organisation zuzuweisen.
VI. Besondere Bestimmungen
Art. 27
Der Verein kann sich anderen gleichgesinnten Interessengemeinschaften anschliessen.
Art. 28
Mitteilungen und Einladungen an die Vereinsmitglieder erfolgen schriftlich; Bekanntmachungen an Dritte werden im Niederämter-Anzeiger publiziert.
Die vom Gesetz vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Diese Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom 30. August 1982 genehmigt.